Lärm am Arbeitsplatz: Ab welchem Pegel muss ein Betrieb handeln?

Wer Maschinen, Lüftungsanlagen oder Produktionslinien betreibt, kennt die Frage irgendwann aus der Praxis: Wie laut darf es eigentlich sein, bevor der Arbeitsschutz eingreift? Die Antwort hängt davon ab, ob es um Gehörschutz an lauten Maschinen geht oder um Konzentration im Büro, denn dafür gelten unterschiedliche Regelwerke.
Das Wichtigste in Kürze
• Für Lärmexposition am Arbeitsplatz gelten nach der LärmVibrationsArbSchV zwei Auslösewerte: 80 dB(A) und 85 dB(A) als Tages-Lärmexpositionspegel.
• Ab dem unteren Auslösewert von 80 dB(A) muss der Arbeitgeber informieren, Gehörschutz anbieten und Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen.
• Ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) wird Gehörschutz verpflichtend, Lärmbereiche müssen gekennzeichnet und Lärmminderungsprogramme aufgestellt werden.
• Für Büro- und ähnliche Tätigkeiten mit Konzentrationsanforderung gilt die ASR A3.7 mit eigenen Beurteilungspegeln, die deutlich niedriger liegen als die Auslösewerte für Gehörschutz.
• Die Verordnung legt eine Rangfolge fest: Lärm muss zuerst an der Quelle gemindert werden, technische Maßnahmen gehen organisatorischen vor, und beides hat Vorrang vor Gehörschutz.
Ab welchem Lärmpegel muss ein Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen?
Nach der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV) gilt ein unterer Auslösewert von 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 135 dB(C) Spitzenschalldruckpegel. Wird dieser Wert trotz technischer Maßnahmen nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen (§ 8), die Beschäftigten unterweisen und arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
Ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) Spitzenschalldruckpegel wird das Tragen von Gehörschutz verpflichtend. Zusätzlich müssen Lärmbereiche gekennzeichnet und, soweit technisch möglich, abgegrenzt werden (§ 7 Absatz 4), die arbeitsmedizinische Vorsorge wird zur Pflicht, und wird der obere Auslösewert überschritten, muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung ausarbeiten und umsetzen (§ 7 Absatz 5). Wichtig dabei: Bei der Ermittlung dieser Werte wird die schallmindernde Wirkung persönlicher Gehörschutzausrüstung nicht angerechnet, es zählt also der tatsächliche Lärmpegel am Ohr ohne Gehörschutz.
Auslösewert | Tages-Lärmexpositionspegel | Spitzenschalldruckpegel | Pflichten des Arbeitgebers |
Unterer Auslösewert | 80 dB(A) | 135 dB(C) | Gehörschutz bereitstellen, unterweisen, Vorsorge anbieten |
Oberer Auslösewert | 85 dB(A) | 137 dB(C) | Gehörschutzpflicht, Kennzeichnung, Vorsorge verpflichtend, Minderungsprogramm |
Quellen: LärmVibrationsArbSchV §§ 6 bis 8, siehe Quellenangabe am Ende des Artikels.
Welche Lärmgrenzen gelten für Büroarbeitsplätze?
Für Büros und andere Arbeitsplätze, an denen es um Konzentration oder Sprachverständlichkeit geht, ist die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 maßgebend. Sie unterscheidet drei Tätigkeitskategorien. Die Werte liegen deutlich unter den Auslösewerten für Gehörschutz, weil es hier um Störwirkung und Konzentration geht und nicht um Gehörschäden.
Nach ASR A3.7 darf der Beurteilungspegel bei Tätigkeiten, die hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit erfordern (Kategorie I), 55 dB(A) nicht überschreiten. Bei mittleren Anforderungen (Kategorie II) liegt die Grenze bei 70 dB(A). Für Kategorie III gibt es keinen festen Wert, der Pegel ist so weit wie möglich zu senken.
Tätigkeitskategorie nach ASR A3.7 | Beispielhafte Tätigkeit | Zulässiger Beurteilungspegel |
Kategorie I | Hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit, z. B. Büroarbeit, Planung | max. 55 dB(A) |
Kategorie II | Mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit | max. 70 dB(A) |
Kategorie III | Geringe Konzentration oder geringe Sprachverständlichkeit | so weit wie möglich reduzieren |
Quelle: ASR A3.7, wiedergegeben nach DGUV, siehe Quellenangabe am Ende des Artikels.
Der Unterschied zwischen beiden Regelwerken ist für die Praxis wichtig: Eine Werkhalle mit lauten Maschinen wird an den Auslösewerten der LärmVibrationsArbSchV gemessen, ein angrenzendes Großraumbüro dagegen an der ASR A3.7. Beide Bereiche können im selben Gebäude liegen und erfordern trotzdem völlig unterschiedliche Schallschutzkonzepte.
Für Facility Manager, die ein Gebäude mit gemischter Nutzung betreuen, heißt das in der Praxis: Jede Raumnutzung muss einzeln betrachtet werden. Ein offener Bürobereich direkt neben einer Werkstatt oder einem Lager mit lauteren Tätigkeiten braucht unter Umständen eine bauliche Trennung, die verhindert, dass der Lärm aus dem einen Bereich den Beurteilungspegel im anderen Bereich unzulässig anhebt. Wird eine solche Trennung erst nachträglich eingezogen, etwa durch eine zusätzliche Wand oder eine schallgedämmte Tür, sollte von Anfang an klar sein, welche Kategorie nach ASR A3.7 auf der jeweiligen Seite gilt, damit die bauliche Maßnahme auch tatsächlich ausreicht.
Sie wissen nicht, ob Ihr Betrieb die geltenden Lärmgrenzwerte einhält? Fordern Sie eine Vor-Ort-Einschätzung an.
Wo im Betrieb entsteht Lärm, der gedämmt werden sollte?
Lärmquellen im Gewerbe- und Industriebetrieb sind vielfältig: laute Maschinen und Produktionslinien, Großraumbüros mit vielen gleichzeitig sprechenden Personen, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kraftwerke, Pumpenanlagen und Prüfstände. Auch der Schutz der Nachbarschaft spielt eine Rolle, wenn ein Betrieb Lärm nach außen abgibt, der Anwohner oder andere Betriebe stört.
Die LärmVibrationsArbSchV gibt in § 7 die Reihenfolge vor: Lärm ist zuerst am Entstehungsort zu mindern, technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, und beides geht dem Gehörschutz vor. Als Beispiele nennt die Verordnung ausdrücklich Abschirmungen und Kapselungen gegen Luftschall sowie Dämmung und Isolierung gegen Körperschall. In der Praxis heißt das: Maschinen kapseln, Lüftungskanäle dämmen, Wände und Decken lauter Hallen schallabsorbierend verkleiden. In Bürobereichen mit Trennwänden lässt sich der Schallschutz oft direkt mit dem Trockenbau kombinieren, wenn Wände und abgehängte Decken von vornherein mit schalldämmenden Aufbauten geplant werden.
Rufen Sie uns unter 02166 678815 an, wenn Sie eine laute Maschine oder Anlage haben, die die Grenzwerte überschreiten könnte.
Worauf sollten Sie bei der Auswahl eines Fachbetriebs für Schallschutz achten?
Ein Fachbetrieb für Schallschutz sollte in der Lage sein, den tatsächlichen Lärmpegel vor Ort einzuschätzen, die relevanten Grenzwerte für die jeweilige Tätigkeitskategorie zu kennen und eine Dämmlösung vorzuschlagen, die zur Lärmquelle passt. Erfahrung mit unterschiedlichen Branchen, von der Produktionshalle bis zum Bürogebäude, ist dabei ein gutes Zeichen.
W&S Isolierungen ist als WKSB-Meisterbetrieb, also für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzisolierung, auf diese Kombination spezialisiert. Mit rund 80 Fachkräften, einer eigenen Werkstatt für Formteile und Erfahrung aus über 4.000 Projekten im Großraum Mönchengladbach, Düsseldorf und ganz NRW deckt das Unternehmen sowohl kleinere Nachrüstungen an einzelnen Maschinen als auch größere Schallschutzkonzepte für ganze Hallen ab.
Häufige Fragen zu Lärm am Arbeitsplatz und Schallschutz
Muss ich als Arbeitgeber selbst messen, wie laut es am Arbeitsplatz ist?
Ja, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die Lärmexposition ermitteln, um zu beurteilen, ob die Auslösewerte der LärmVibrationsArbSchV erreicht oder überschritten werden. Bei unklaren Verhältnissen empfiehlt sich eine fachkundige Messung.
Reicht es aus, den Beschäftigten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen?
Ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) reicht das Anbieten nicht mehr aus, dann besteht eine Tragepflicht. Außerdem schreibt § 7 LärmVibrationsArbSchV vor, dass technische Maßnahmen an der Lärmquelle Vorrang vor Gehörschutz haben. Gehörschutz ist also die letzte Stufe, nicht die erste.
Gilt die ASR A3.7 auch für Produktionshallen?
Ja, die ASR A3.7 gilt für alle Arbeitsstätten, sie betrifft aber den Bereich unterhalb von 80 dB(A). Wird es lauter, kommen die Auslösewerte der LärmVibrationsArbSchV zum Tragen. In einer lauten Halle sind deshalb meist beide Regelwerke zu prüfen.
Was kostet eine Schallschutzmaßnahme für eine laute Maschine?
Das hängt von der Lärmquelle, dem gewünschten Dämmgrad und der baulichen Situation ab. Eine seriöse Kostenschätzung ist erst nach einer Begehung und Messung vor Ort möglich.
Kann Schallschutz auch nachträglich in eine bestehende Halle eingebaut werden?
Ja, Verkleidungen, Kapselungen und Dämmmaßnahmen lassen sich in der Regel auch nachträglich an bestehenden Maschinen, Kanälen oder Wandflächen anbringen, ohne dass ein kompletter Umbau nötig ist.
Lassen Sie Ihre Lärmsituation professionell einschätzen. Fordern Sie jetzt ein Angebot an oder schreiben Sie an info@wus-isolierungen.de.
Quellen
• Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), § 6 Auslösewerte, https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/__6.html
• LärmVibrationsArbSchV, § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition, https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/__7.html
• LärmVibrationsArbSchV, § 8 Gehörschutz, https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/__8.html
• Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), IFA, Rechtliche Vorgaben zu Arbeitsplatzlärm (mit Wiedergabe der ASR A3.7 Beurteilungspegel), https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/laerm/rechtliche-vorgaben-zu-arbeitsplatzlaerm/index.jsp


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